Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2023, Az. VIII ZR 213/21

1. Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt – anders als deren erstmaliger Einbau (vgl.dazu Senatsurteile vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14, NJW 2015, 2488 Rn. 12 f., und VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 11 ff., 23) – grundsätzlich keine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung nicht verbunden ist.

2. Der Vermieter ist aufgrund einer solchen Erneuerungsmaßnahme deshalb auch dann nicht zu einer Erhöhung der Miete nach §§ 559 ff. BGB berechtigt, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung des Mieters mit Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat.

Praxishinweis:

Die Mietkosten von Rauchwarnmeldern sind seit der Entscheidung vom BGH vom  – VIII ZR 379/20 schon keine umlagefähigen Betriebskosten mehr. Nun hat der BGH entschieden, dass der einfache Wechsel von bereits vorhandenen Rauchwarnmeldern keine Modernisierung im Sinne des § 555b BGB darstellt. Mithin ist der Vermieter für diese Maßnahme nicht zur Mieterhöhung berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn die ursprünglichen Rauchwarnmelder nur gemietet waren und die neuen vom Vermieter nun gekauft wurden. Solange die Rauchwarnmelder mit objektiv gleichwertigen ersetzt werden, liegt keine objektive Verbesserung des Gebrauchswertes der Mietsache vor.

Eine Modernisierung bei Austausch von Rauchwarnmelder dürfte daher nur noch in Betracht kommen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die neuen Rauchwarnmelder „mehr können“, als die alten. Dies dürfte schwierig sein.

Felix Backert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht