Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2023 (Az. V ZB 9/23)
1. [….]
2. Ein nach dem 30. November 2020 gefasster Beschluss, durch den „der Wirtschaftsplan genehmigt wird“, ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen.
Sachverhalt:
Die Eigentümer fassten folgenden Beschluss:
„Der vorgelegte Wirtschaftsplan 2022 wird genehmigt. Es gelten die ausgedruckten neuen Wohnlasten und zwar rückwirkend ab dem 1.1.2022. Der Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplanes fort.“
Dieser Beschluss ist nicht nichtig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 S. 1 WEG vor. Ein Beschluss, durch den „der Wirtschaftsplan genehmigt wird“, ist dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollten. Der BGH meint, es sei zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümer im Zweifel keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollten. Dies spreche dafür, dass die Wohnungseigentümer nach Inkrafttreten des § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG entsprechend dieser Vorschrift nur über die Höhe der Vorschüsse beschließen möchten, auch wenn nach dem Wortlaut (zugleich) der Wirtschaftsplan genehmigt werden solle.
Praxishinweis:
Formulieren Sie Ihre Beschlüsse dahingehend, dass über die Vorschüsse beschlossen wird, entsprechend den Vorgaben des § 28 Abs. 1 S. 1 WEG. So sparen Sie sich im Zweifel Rechtsstreitigkeiten.
Carsten Günther
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht