BGH, Urteil vom 15.02.2024 -AZ VII ZR 42/22-
Der BGH hat mit Grundsatzurteil vom 15.02.2024 entschieden, dass in einem Einheitspreis eine Vertragsstrafe nicht mit 5 % der Nettoauftragssumme vereinbart werden darf. Grundsätzlich darf sich die Vertragsstrafe nur an der tatsächlichen Abrechnungssumme orientieren. Diese kann bei einem Einheitspreis nach der Fertigstellung der Leistung auch niedriger sein.
Problem/Sachverhalt
Bisher war es üblich in Bauverträgen als Bemessungsgrundlage zur Berechnung einer Vertragsstrafe wegen schuldhaften Verzuges diese auf 5 % der Nettoauftragssumme zu begrenzen. Die Argumentation war, dass die Höhe der Vertragsstrafe von maximal 5 % auf die Angebotssumme bezogen werden kann, weil diese bei einem Einheitspreisvertrag sicher feststehe. Sie durfte aber nicht höher sein.
Entscheidung
Das sieht der BGH jetzt anders. Die 5 % sind nicht das Problem. Die tatsächliche Abrechnungssumme kann aber auch niedriger sein. Deshalb kann Bezugsgröße nicht die Auftragssumme sein, sondern nur die objektive Abrechnungssumme. Ob dies auch für Pauschalpreisverträge gilt bleibt abzuwarten.
Praxishinweis
Wenn Sie als Auftraggeber eine Vertragsstrafe wirksam vereinbaren wollen, sollten Sie immer auf die tatsächliche Abrechnungssumme Bezug nehmen. Sollten Sie als AN eine Vertragsstrafenklausel in Ihrem Bauvertrag haben, sollten Sie prüfen lassen, ob die Klausel überhaupt wirksam ist. Bei einer unwirksamen Klausel kann diese nicht gezogen werden, selbst wenn schuldhafter Verzug vorliegt.
Dr. Dirk Paust
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht