Sachverhalt:

Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern können in Deutschland nicht vollstreckt werden. Anders ist dies nun mit Bußgeldern aus der Schweiz. Aufgrund des seit dem 01.05.2024 geltenden deutsch-schweizerischen Polizeivertrags können nicht bezahlte Bußgelder aus der Schweiz auch in Deutschland eingetrieben werden. Zuständig hierfür ist das Bundesamt für Justiz in Bonn.

Voraussetzung für die Vollstreckung in Deutschland ist, dass das Bußgeld inklusive der Verfahrensgebühren höher als 70,00 € bzw. 80,00 Schweizer Franken ist. Auch Verkehrsverstöße, welche von Schweizern in Deutschland begangen wurden, können vollstreckt werden.

Praxishinweis:

Im Falle der Ahndung eines Verkehrsverstoßes in der Schweiz sollte der Strafzettel nicht unbeachtet bleiben. Vor Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Polizeivertrags war ein „Aussitzen“, sofern man die eine Wiedereinreise in die Schweiz nicht anstrebte, oft folgenlos möglich. Dies entfällt nun aufgrund der Vollstreckungsmöglichkeit hierzulande.

Die Bußgelder, die in der Schweiz verhängt werden, sind deutlich höher als in Deutschland, so dass die Bagatellgrenze leicht überschritten ist.

Alexandra Rebel
Rechtsanwältin