Beitrag Werkvertragsrecht:
Wenn eine Schlussrechnung gestellt wird, beginnt die Verjährung zum Ende des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt somit am 31.12. des Jahres, in welchen die Rechnung fällig wurde.
Bei einem VOB/B Vertrag ist Voraussetzung die Abnahme und eine prüffähige Rechnung. Bei einem BGB Vertrag reicht schon die Abnahme. Wenn in der Rechnung einzelne Positionen oder Leistungen vergessen wurden, können diese in unverjährter Zeit nachgefordert werden. Nach Ablauf der 3 Jahre sind auch Forderungen verjährt, die vergessen wurden aber hätten abgerechnet werden können.
Es sollte aber immer geprüft werden, ob tatsächlich Verjährung eingetreten ist. Wenn bei einem VOB Vertrag die Rechnung im Dezember gestellt wurde und die Prüfung erst im Januar erfolgte, beginnt die Verjährung erst ein Jahr später.
Beispiel: Die Rechnung wurde am 15.12.2020 gestellt. Die Rechnung wurde am 10.01.21 geprüft, dann beginnt die Verjährung am 31.12.21 und endet am 31.12.24. Am 01.01.25 ist sie verjährt.
Bis dahin können vergessene Positionen noch nachgefordert und ggf. gerichtlich eingeklagt werden.
Dr. Dirk Paust
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht