OLG Köln, Urteil vom 25.01.2023 – 17 U 50/20

1. Ein Nacherfüllungsverlangen muss so konkret gefasst sein, dass der Mangel nach Art und Ort feststellbar ist. Dabei genügt es, wenn der Besteller die Symptome, d. h. die Mangelerscheinung an bestimmten Stellen, hinreichend genau bezeichnet.

2. Zur Mangelursache braucht der Besteller sich nicht zu äußern. Mit der Bezeichnung des Mangelsymptoms werden alle Mängel geltend gemacht, die auf das angezeigte Erscheinungsbild zurückgehen, und zwar in vollem Umfang an allen Stellen ihrer Ausbreitung.

3. Verlangt der Besteller mit seinem Nachbesserungsverlangen die Beseitigung sämtlicher Putzrisse, stellt er ein umfassendes Nachbesserungsverlangen, das alle Putzrisse und deren ursächliche Mängel umfasst.

4. Soweit die Beseitigung von Putzrissen „in“ einem Gebäude verlangt wird, beinhaltet dies keine Beschränkung auf solche Risse, die in einem Gebäude aufgetreten sind. Mit „in“ sind auch Putzrisse am Gebäude und auch Risse im Außenputz gemeint.

Problem/Sachverhalt

Innerhalb des Zeitraums der Gewährleistung zeichnen sich Risse im Außenputz eines Hauses ab. Der Auftraggeber (AG) setzt dem Auftragnehmer (AN) daher eine Frist mit der Aufforderung, „die in unserem Haus vorliegenden Mängel bezüglich der Putzrisse zu beseitigen, u. a. an folgenden Stellen: (…)“. Der AN lehnt die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig ab. Der AG klagt daher auf Kostenvorschuss für die Beseitigung der Außenputzrisse. Im Prozess verneint der AN seine Zahlungsverpflichtung und kritisiert das Nacherfüllungsverlangen des AG. Die Mängelrüge des AG beziehe sich lediglich auf Putzrisse im Inneren des Objekts. Damit soll ein taugliches Nacherfüllungsverlangen, das als Voraussetzung für den Kostenvorschussanspruch fungiert, ausscheiden.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Der Kostenvorschussanspruch des AG für die Beseitigung der Risse im Außenputz ist berechtigt. Ein ausdrückliches Verlangen, die Risse in der Außenfassade zu beseitigen, stellt das Gericht zwar nicht fest. Als ausreichend erachtet es hingegen die an den AN adressierte Aufforderung zur Beseitigung der Risse „in unserem Haus“. Die Verwendung der Präposition „in“ umfasse die Risse an dem Haus, mithin auch die streitgegenständlichen Risse im Außenputz. Damit liegen die Voraussetzungen des vom AG geltend gemachten Kostenvorschussanspruchs vor.

Praxishinweis

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Mängel „nur“ nach dem äußeren Erscheinungsbild beschrieben werden müssen. Vorliegend genügt es dem Gericht, dass die Beseitigung „sämtlicher Putzrisse“ verlangt wird. Eine genauere Beschreibung ist nicht erforderlich.

Dr. Dirk Paust
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht